Für Flüchtlinge, die zur Ausreise aufgefordert sind und denen Abschiebung droht, gibt es noch die Möglichkeit einer Eingabe bei der Niedersächsischen Härtefallkommission.
Anders als beim normalen Asylverfahren gelten hier nicht Fragen der Bedrohung im Herkunftsland, sondern ausschließlich die Fortschritte und Prognosen bezüglich der gesellschaftlichen Integration der betroffenen Personen in unsere Gesellschaft.
Eine Eingabe kann von den betroffenen Personen selber, von einem Rechtsanwalt oder einer in Niedersachsen beheimateten Person oder Organisation eingereicht werden. Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
- Der Flüchtling ist „ausreisepflichtig“, aber „geduldet“
- Mindestens 18 Monate Aufenthalt in Deutschland
- Keine Straffälligkeit in Deutschland
- Ein Termin für die Abschiebung darf noch nicht festgelegt sein
Die Eingabe erfolgt per Post bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission oder über ein Kommissionsmitglied. Zuerst wird in einem kleinen Gremium entschieden, ob der Antrag angenommen wird (u.a. nach formalen Kriterien). Danach beschäftigt sich ein Mitglied der Kommission mit dem Antrag und stellt ihn der Kommission zur Entscheidung vor. Im Härtefallverfahren ist keine Anhörung vorgesehen; es erfolgt ausschließlich nach Aktenlage. Das Votum der Kommission geht dann an den Innenminister, der i.d.R. im Sinne der Entscheidung der Kommission die Ausländerbehörde anweist.
Bei positivem Entscheid wird eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt.
Eingabe an die Härtefallkommission
Für die Eingabe an die Härtefallkommission ist ein Antragsformular zu verwenden, das zusätzlich eine Einverständniserklärung und ggf. eine Vertretungsvollmacht erfordert.
Diese Formulare, wie auch Erläuterungen dazu (auch in unterschiedlichen Sprachen) sind auf der Homepage des Niedersächsischen Innenministeriums zu finden.
Wichtig für die Eingabe ist es, die Integrationsbemühungen der Betroffenen glaubhaft darzustellen und zu belegen. Dabei sind neben Zeugnissen und Teilnahmebescheinigungen auch persönliche Stellungnahmen sehr wichtig.
Da das Verfahren ohne Anhörung erfolgt, muss in der Eingabe und in deren Anlagen die Situation der Betroffenen nachvollziehbar und glaubhaft beschrieben werden. Hierzu gibt es verschiedene Arbeitshilfen:
http://www.ifak-goettingen.de/images/ifak/haertefall.pdf
Arbeitshilfe zu Eingaben an die Nds. Härtefallkommission
Die Namen der Mitglieder der Härtefallkommission in Niedersachsen sind auch auf der Homepage des Innenministeriums (s. oben) zu finden.
Und hier sind Fachberatungsstellen für Eingaben bei der Härtefallkommission zu Finden:
http://www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2016/09/Faltblatt-Fachberatungsstelle-HFK.pdf
Für den Postversand der Eingabe ist die folgende Anschrift zu verwenden:
Geschäftsstelle der Härtefallkommission
beim Nds. Ministerium für Inneres und Sport
Postfach 221
30169 Hannover
Gut eine Woche nach Einreichung der Eingabe erfolgt eine schriftliche Bestätigung, in der auch das Aktenzeichen der Eingabe mitgeteilt wird. Mit Nennung dieses Aktenzeichens können auch später noch Belege für die Integrationsbemühungen des/der Geflüchteten nachgereicht werden.
Das Ausländeramt wird ebenfalls über den Antrag bei der Härtefallkommission (HFK) informiert. Obwohl eine Abschiebung nicht mehr möglich ist, kann das Ausländeramt z.B. Mitwirkung bei der Beschaffung von Pässen oder Passersatzpapieren verlangen. Die Verweigerung der gesetzlich verankerten Mitwirkungspflicht kann sich evtl. im Verfahren negativ auswirken und auch als Argument zur Verweigerung einer Arbeitserlaubnis herangezogen werden. Nach erfolgreicher Vorprüfung des Antrages durch die HFK stellt das Ausländeramt seine “Bemühungen” bis zur endgültigen Entscheidung ein.
Ergebnisse der Arbeit der Härtefallkommission
Die Beratungsergebnisse und Entscheidungen der Härtefallkommission werden in einem Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Der Bericht für das Jahr 2016 liegt inzwischen als Download vor.
2016 hat es 828 Eingaben bei der HFK gegeben, die insgesamt 2.079 Personen betrafen.
In 679 diese Fälle wurde 2016 über die Annahme zur Beratung entschieden, wobei dann 304 Anträge (45%) angenommen wurden. 196 Anträge wurden 2016 durch die HFK beraten und entschieden. Davon wurden 121 Fälle angenommen und dem Innenminister zur Entscheidung empfohlen. In 8 Fällen ist der Innenminister nicht der Empfehlung der HFK gefolgt.